Militärdoktrin der Russischen Föderation

Inhaltsverzeichnis:

Militärdoktrin der Russischen Föderation
Militärdoktrin der Russischen Föderation

Video: Militärdoktrin der Russischen Föderation

Video: Militärdoktrin der Russischen Föderation
Video: Scharfe Knarre gefällig? So geht's - legal! 2024, April
Anonim
Bild
Bild

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1 der Russischen Föderation.

2. Die Militärdoktrin berücksichtigt die wichtigsten Bestimmungen der Militärdoktrin der Russischen Föderation von 2000, des Konzepts der langfristigen sozioökonomischen Entwicklung der Russischen Föderation für den Zeitraum bis 2020, der Nationalen Sicherheitsstrategie der Russischen Föderation bis 2020, sowie die entsprechenden Bestimmungen des Außenpolitischen Konzepts der Russischen Föderation von 2008 und der Marinedoktrin der Russischen Föderation für den Zeitraum bis 2020.

Die Militärdoktrin basiert auf den Bestimmungen der Militärtheorie und ist auf ihre Weiterentwicklung ausgerichtet.

3. Rechtsgrundlage der Militärdoktrin sind die Verfassung der Russischen Föderation, allgemein anerkannte Grundsätze und Normen des Völkerrechts und internationale Verträge der Russischen Föderation auf dem Gebiet der Verteidigung, Rüstungskontrolle und Abrüstung, Bundesverfassungsgesetze, Bundesgesetze, sowie behördliche Rechtsakte des Präsidenten der Russischen Föderation und der Regierung der Russischen Föderation.

4. Die Militärdoktrin spiegelt die Verpflichtung der Russischen Föderation zum Einsatz politischer, diplomatischer, rechtlicher, wirtschaftlicher, ökologischer, informationeller, militärischer und anderer Instrumente zum Schutz der nationalen Interessen der Russischen Föderation und der Interessen ihrer Verbündeten wider.

5. Die Bestimmungen der Militärdoktrin sind in den Botschaften des Präsidenten der Russischen Föderation an die Föderale Versammlung der Russischen Föderation festgelegt und können im Rahmen der strategischen Planung im militärischen Bereich (militärische Planung) angepasst werden.

Die Umsetzung der Militärdoktrin erfolgt durch die Zentralisierung der staatlichen Verwaltung im militärischen Bereich und erfolgt in Übereinstimmung mit der Bundesgesetzgebung, den normativen Rechtsakten des Präsidenten der Russischen Föderation, der Regierung der Russischen Föderation und der föderalen Exekutivorgane.

6. Die folgenden Grundkonzepte werden in der Militärdoktrin verwendet:

a) Militärische Sicherheit der Russischen Föderation (im Folgenden - militärische Sicherheit) - der Zustand des Schutzes der lebenswichtigen Interessen des Einzelnen, der Gesellschaft und des Staates vor äußeren und inneren militärischen Bedrohungen im Zusammenhang mit der Anwendung militärischer Gewalt oder der Androhung ihrer Anwendung, gekennzeichnet durch das Fehlen einer militärischen Bedrohung oder die Fähigkeit, ihr zu widerstehen;

b) militärische Gefahr - der Zustand der zwischenstaatlichen oder innerstaatlichen Beziehungen, der durch eine Kombination von Faktoren gekennzeichnet ist, die unter bestimmten Bedingungen zum Entstehen einer militärischen Bedrohung führen können;

c) militärische Bedrohung - ein Zustand zwischenstaatlicher oder innerstaatlicher Beziehungen, der durch die reale Möglichkeit eines militärischen Konflikts zwischen den gegnerischen Seiten gekennzeichnet ist, ein hohes Maß an Bereitschaft eines Staates (Staatengruppe), separatistischer (terroristischer) Organisationen, militärische Gewalt anzuwenden (bewaffnete Gewalt);

d) militärischer Konflikt – eine Form der Lösung zwischenstaatlicher oder innerstaatlicher Widersprüche unter Anwendung militärischer Gewalt (das Konzept umfasst alle Arten bewaffneter Konfrontationen, einschließlich groß angelegter, regionaler, lokaler Kriege und bewaffneter Konflikte);

e) bewaffneter Konflikt – ein bewaffneter Zusammenstoß begrenzten Ausmaßes zwischen Staaten (internationaler bewaffneter Konflikt) oder gegnerischen Parteien innerhalb des Hoheitsgebiets eines Staates (interner bewaffneter Konflikt);

f) lokaler Krieg - ein Krieg zwischen zwei oder mehr Staaten mit begrenzten militärpolitischen Zielen, bei dem militärische Operationen innerhalb der Grenzen gegnerischer Staaten durchgeführt werden und der hauptsächlich die Interessen dieser Staaten berührt (territorial, wirtschaftlich, politisch und andere);

g) regionaler Krieg - ein Krieg zwischen zwei oder mehr Staaten derselben Region, der von nationalen oder Koalitionsstreitkräften mit konventionellen und nuklearen Waffen auf dem Territorium der Region mit den angrenzenden Gewässern und im Luft-(Welt-)Raum darüber geführt wird es, in dem die Parteien wichtige militärpolitische Ziele verfolgen werden;

h) Großkrieg - ein Krieg zwischen Staatenkoalitionen oder den größten Staaten der Weltgemeinschaft, in dem die Parteien radikale militärpolitische Ziele verfolgen. Ein groß angelegter Krieg kann das Ergebnis einer Eskalation eines bewaffneten Konflikts sein, eines lokalen oder regionalen Krieges, an dem eine beträchtliche Anzahl von Staaten aus verschiedenen Regionen der Welt beteiligt ist. Es erfordert die Mobilisierung aller verfügbaren materiellen Ressourcen und geistigen Kräfte der Teilnehmerstaaten;

i) Militärpolitik - die Tätigkeit des Staates bei der Organisation und Durchführung der Verteidigung und der Gewährleistung der Sicherheit der Russischen Föderation sowie der Interessen ihrer Verbündeten;

j) die militärische Organisation des Staates (im Folgenden als militärische Organisation bezeichnet) - eine Reihe von Organen der Staats- und Militärverwaltung, der Streitkräfte der Russischen Föderation, anderer Truppen, militärischer Formationen und Einrichtungen (im Folgenden als bewaffnete Einheiten bezeichnet) Streitkräfte und andere Truppen), die seine Basis bilden und ihre Aktivitäten mit militärischen Methoden ausüben, sowie Teile der industriellen und wissenschaftlichen Komplexe des Landes, deren gemeinsame Aktivitäten auf die Vorbereitung des bewaffneten Schutzes und des bewaffneten Schutzes der Russen gerichtet sind Föderation;

k) Militärplanung - die Bestimmung der Reihenfolge und Methoden zur Verwirklichung der Ziele und Ziele der Entwicklung der militärischen Organisation, des Aufbaus und der Entwicklung der Streitkräfte und anderer Truppen, ihrer Verwendung und umfassenden Unterstützung.

II. MILITÄRISCHE GEFAHREN UND MILITÄRISCHE BEDROHUNGEN FÜR DIE RUSSISCHE FÖDERATION

7. Die gegenwärtige Entwicklung der Welt ist gekennzeichnet durch eine Abschwächung der ideologischen Konfrontation, eine Abnahme des wirtschaftlichen, politischen und militärischen Einflusses einiger Staaten (Staatengruppen) und Bündnisse sowie eine Zunahme des Einflusses anderer Staaten, die behaupten umfassende Beherrschung, Multipolarität und Globalisierung verschiedener Prozesse.

Viele regionale Konflikte bleiben ungelöst. Tendenzen zu ihrer energischen Lösung bestehen fort, auch in den an die Russische Föderation angrenzenden Regionen. Die bestehende Architektur (System) der internationalen Sicherheit einschließlich ihrer völkerrechtlichen Mechanismen bietet nicht allen Staaten die gleiche Sicherheit.

Gleichzeitig nehmen die militärischen Gefahren der Russischen Föderation in einer Reihe von Bereichen zu, obwohl die Wahrscheinlichkeit sinkt, einen groß angelegten Krieg gegen die Russische Föderation durch den Einsatz konventioneller Waffen und Nuklearwaffen zu entfesseln.

8. Wichtigste externe militärische Bedrohungen:

a) der Wunsch, das militärische Potenzial der Nordatlantikpakt-Organisation (NATO) mit völkerrechtswidrig umgesetzten globalen Funktionen auszustatten, die militärische Infrastruktur der NATO-Mitgliedsländer näher an die Grenzen der Russischen Föderation zu bringen, unter anderem durch den Ausbau der Block;

b) Versuche, die Lage in einzelnen Staaten und Regionen zu destabilisieren und die strategische Stabilität zu untergraben;

c) Stationierung (Aufbau) von Militärkontingenten ausländischer Staaten (Staatengruppen) in den Territorien der an die Russische Föderation und ihren Verbündeten angrenzenden Staaten sowie in angrenzenden Gewässern;

d) die Schaffung und Stationierung strategischer Raketenabwehrsysteme, die die globale Stabilität untergraben und das bestehende Kräfteverhältnis im Bereich der nuklearen Raketen verletzen, sowie die Militarisierung des Weltraums, die Stationierung strategischer nichtnuklearer Präzisionswaffensysteme;

e) territoriale Ansprüche gegen die Russische Föderation und ihre Verbündeten, Einmischung in ihre inneren Angelegenheiten;

f) die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, Flugkörpern und Flugkörpertechnologien, eine Zunahme der Zahl der Staaten, die Atomwaffen besitzen;

g) Verletzung internationaler Abkommen durch einzelne Staaten sowie Nichteinhaltung zuvor abgeschlossener internationaler Verträge im Bereich der Rüstungsbegrenzung und -reduzierung;

h) die Anwendung militärischer Gewalt auf dem Territorium der an die Russische Föderation angrenzenden Staaten unter Verletzung der UN-Charta und anderer Normen des Völkerrechts;

i) das Vorhandensein (Entstehen) von Brutstätten und die Eskalation bewaffneter Konflikte in den Territorien von Nachbarstaaten der Russischen Föderation und ihrer Verbündeten;

j) die Ausbreitung des internationalen Terrorismus;

k) das Aufkommen von Brennpunkten interethnischer (interreligiöser) Spannungen, die Aktivitäten internationaler bewaffneter radikaler Gruppen in Gebieten, die an die Staatsgrenze der Russischen Föderation und die Grenzen ihrer Verbündeten angrenzen, sowie das Vorhandensein territorialer Widersprüche, das Wachstum von Separatismus und gewalttätiger (religiöser) Extremismus in bestimmten Regionen der Welt.

9. Wichtigste interne militärische Bedrohungen:

a) Versuche, die verfassungsmäßige Ordnung der Russischen Föderation gewaltsam zu ändern;

b) Untergrabung der Souveränität, Verletzung der Einheit und territorialen Integrität der Russischen Föderation;

c) Desorganisation der Funktionsweise staatlicher Behörden, wichtiger staatlicher, militärischer Einrichtungen und Informationsinfrastruktur der Russischen Föderation.

10. Größere militärische Bedrohungen:

a) eine starke Verschlechterung der militärpolitischen Lage (zwischenstaatliche Beziehungen) und die Schaffung von Bedingungen für die Anwendung militärischer Gewalt;

b) Behinderung des Funktionierens der staatlichen und militärischen Kontrollsysteme der Russischen Föderation, Störung des Funktionierens ihrer strategischen Nuklearstreitkräfte, Warnsysteme für Raketenangriffe, Weltraumkontrolle, Atomwaffenlager, Nuklearenergie, Nuklearindustrie, chemische Industrie und andere potenziell gefährliche Einrichtungen;

c) Bildung und Ausbildung illegaler bewaffneter Verbände, ihre Tätigkeit auf dem Territorium der Russischen Föderation oder auf dem Territorium ihrer Verbündeten;

d) Demonstration militärischer Gewalt bei Übungen in den Territorien von Nachbarstaaten der Russischen Föderation oder ihrer Verbündeten zu provokativen Zwecken;

e) Intensivierung der Aktivitäten der Streitkräfte einzelner Staaten (Staatengruppen) mit teilweiser oder vollständiger Mobilisierung, Überführung staatlicher und militärischer Verwaltungsorgane dieser Staaten in Kriegszeiten.

11. Militärische Konflikte sind gekennzeichnet durch die Ziele, Methoden und Mittel zur Erreichung dieser Ziele, den Umfang und den Zeitpunkt der Militäroperationen, die Formen und Methoden des bewaffneten Kampfes sowie die eingesetzten Waffen und militärischen Geräte.

12. Charakteristische Merkmale moderner militärischer Konflikte:

a) die komplexe Anwendung militärischer Gewalt und von Kräften und Mitteln nichtmilitärischer Art;

b) der massive Einsatz von Waffensystemen und militärischer Ausrüstung, die auf neuen physikalischen Prinzipien beruhen und in ihrer Effizienz mit Kernwaffen vergleichbar sind;

c) Erweiterung des Umfangs des Einsatzes von Truppen (Kräften) und Mitteln, die im Luftraum operieren;

d) Stärkung der Rolle der Informationskriegsführung;

e) Verringerung der Zeitparameter der Vorbereitung auf die Durchführung von Feindseligkeiten;

f) Steigerung der Führungseffizienz durch den Übergang von einem streng vertikalen Führungs- und Kontrollsystem zu global vernetzten automatisierten Führungs- und Kontrollsystemen für Truppen (Kräfte) und Waffen;

g) die Schaffung einer ständigen Zone für militärische Operationen auf den Territorien der gegnerischen Seiten.

13. Merkmale moderner militärischer Konflikte:

a) die Unvorhersehbarkeit ihres Auftretens;

b) das Vorhandensein einer breiten Palette von militärpolitischen, wirtschaftlichen, strategischen und anderen Zielen;

c) die wachsende Rolle moderner hochwirksamer Waffensysteme sowie die Neuverteilung der Rolle verschiedener Sphären des bewaffneten Kampfes;

d) frühzeitige Umsetzung von Maßnahmen der Informationskriegsführung zur Erreichung politischer Ziele ohne den Einsatz militärischer Gewalt und anschließend - im Interesse einer positiven Reaktion der Weltgemeinschaft auf den Einsatz militärischer Gewalt.

14. Militärische Konflikte zeichnen sich durch ihre Vergänglichkeit, Selektivität und einen hohen Grad an Zielzerstörung, Manövriergeschwindigkeit von Truppen (Kräften) und Feuer sowie den Einsatz verschiedener mobiler Truppengruppierungen (Kräfte) aus. Die Beherrschung der strategischen Initiative, die Aufrechterhaltung einer stabilen staatlichen und militärischen Kontrolle, die Sicherung der Überlegenheit zu Lande, zu Wasser und im Luftraum werden entscheidende Faktoren für die Erreichung der gesetzten Ziele sein.

15. Militärische Operationen werden durch die wachsende Bedeutung von hochpräzisen elektromagnetischen, Laser-, Infraschallwaffen, Informations- und Kontrollsystemen, unbemannten Luftfahrzeugen und autonomen Marinefahrzeugen, gelenkten Roboterwaffen und militärischer Ausrüstung gekennzeichnet sein.

16. Nuklearwaffen werden ein wichtiger Faktor bleiben, um den Ausbruch nuklearer militärischer Konflikte und militärischer Konflikte mit konventionellen Waffen (Großkrieg, Regionalkrieg) zu verhindern.

Im Falle eines existenzgefährdenden militärischen Konflikts unter Einsatz konventioneller Vernichtungsmittel (Großkrieg, Regionalkrieg) kann der Besitz von Atomwaffen zu einer Eskalation eines solchen militärischen Konflikts führen ein nuklearer militärischer Konflikt.

III. MILITÄRPOLITIK DER RUSSISCHEN FÖDERATION

17. Die Hauptaufgaben der Militärpolitik der Russischen Föderation werden vom Präsidenten der Russischen Föderation in Übereinstimmung mit der Bundesgesetzgebung, der Nationalen Sicherheitsstrategie der Russischen Föderation bis 2020 und dieser Militärdoktrin festgelegt.

Die Militärpolitik der Russischen Föderation zielt darauf ab, ein Wettrüsten zu verhindern, militärische Konflikte einzudämmen und zu verhindern, die militärische Organisation, Formen und Methoden des Einsatzes der Streitkräfte und anderer Truppen sowie Waffen für die Verteidigung und Sicherheit der Russischen Föderation zu verbessern Föderation sowie die Interessen ihrer Verbündeten.

Aktivitäten der Russischen Föderation zur Eindämmung und Verhütung militärischer Konflikte

18. Die Russische Föderation gewährleistet die ständige Bereitschaft der Streitkräfte und anderer Truppen, militärische Konflikte einzudämmen und zu verhindern und der Russischen Föderation und ihren Verbündeten bewaffneten Schutz in Übereinstimmung mit den Normen des Völkerrechts und der internationalen Verträge der Russischen Föderation zu gewähren.

Die Verhinderung eines nuklearen militärischen Konflikts ist wie jeder andere militärische Konflikt die wichtigste Aufgabe der Russischen Föderation.

19. Die Hauptaufgaben der Russischen Föderation, militärische Konflikte einzudämmen und zu verhindern:

a) Einschätzung und Prognose der Entwicklung der militärpolitischen Lage auf globaler und regionaler Ebene sowie des Standes der zwischenstaatlichen Beziehungen im militärpolitischen Bereich unter Einsatz moderner technischer Mittel und Informationstechnologien;

b) Neutralisierung möglicher militärischer Gefahren und militärischer Bedrohungen durch politische, diplomatische und andere nichtmilitärische Mittel;

c) Aufrechterhaltung der strategischen Stabilität und des nuklearen Abschreckungspotenzials auf einem ausreichenden Niveau;

d) Aufrechterhaltung einer bestimmten Kampfbereitschaft der Streitkräfte und anderer Truppen;

e) Stärkung des Systems der kollektiven Sicherheit im Rahmen der Organisation des Vertrags über kollektive Sicherheit (OVKS) und Ausbau seines Potenzials, Stärkung der Interaktion im Bereich der internationalen Sicherheit im Rahmen der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und Shanghai Cooperation Organization (SCO), Entwicklung der Beziehungen in diesem Bereich mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen (Europäische Union und NATO);

f) Erweiterung des Kreises der Partnerstaaten und Entwicklung der Zusammenarbeit mit ihnen auf der Grundlage gemeinsamer Interessen im Bereich der Stärkung der internationalen Sicherheit im Einklang mit den Bestimmungen der UN-Charta und anderen völkerrechtlichen Normen;

g) Einhaltung internationaler Verträge im Bereich Begrenzung und Reduzierung strategischer Angriffswaffen;

h) den Abschluss und die Umsetzung von Abkommen im Bereich der konventionellen Rüstungskontrolle sowie die Umsetzung von Maßnahmen zur gegenseitigen Vertrauensbildung;

i) Schaffung von Mechanismen zur Regulierung der bilateralen und multilateralen Zusammenarbeit im Bereich der Raketenabwehr;

j) den Abschluss eines internationalen Abkommens zur Verhinderung der Platzierung von Waffen jeglicher Art im Weltraum;

k) Teilnahme an internationalen Friedenssicherungsaktivitäten, auch unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen und im Rahmen der Interaktion mit internationalen (regionalen) Organisationen;

l) Teilnahme am Kampf gegen den internationalen Terrorismus.

Der Einsatz der Bundeswehr und anderer Truppen.

Die Hauptaufgaben der Bundeswehr und anderer Truppen in Friedenszeiten, bei drohender Aggression und in Kriegszeiten

20. Die Russische Föderation hält es für legitim, die Streitkräfte und andere Truppen einzusetzen, um Aggressionen gegen sie und (oder) ihre Verbündeten abzuwehren, den Frieden durch Beschluss des UN-Sicherheitsrates und anderer kollektiver Sicherheitsstrukturen aufrechtzuerhalten (wiederherzustellen) sowie den Schutz seiner Bürger, die sich außerhalb der Russischen Föderation befinden, in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen und Normen des Völkerrechts und der internationalen Verträge der Russischen Föderation zu gewährleisten.

Der Einsatz der Streitkräfte und anderer Truppen in Friedenszeiten erfolgt auf Beschluss des Präsidenten der Russischen Föderation in der durch die Bundesgesetzgebung vorgeschriebenen Weise.

21. Die Russische Föderation betrachtet einen bewaffneten Angriff auf einen Mitgliedstaat des Unionsstaates oder jegliche Handlungen mit militärischer Gewalt gegen diesen als eine Aggression gegen den Unionsstaat und wird Vergeltungsmaßnahmen ergreifen.

Die Russische Föderation betrachtet einen bewaffneten Angriff auf einen OVKS-Mitgliedstaat als Aggression gegen alle OVKS-Mitgliedstaaten und wird in diesem Fall gemäß dem Vertrag über kollektive Sicherheit Maßnahmen ergreifen.

22. Im Rahmen der Umsetzung energischer strategischer Eindämmungsmaßnahmen sieht die Russische Föderation den Einsatz von Hochpräzisionswaffen vor.

Die Russische Föderation behält sich das Recht vor, Nuklearwaffen als Reaktion auf den Einsatz nuklearer und anderer Arten von Massenvernichtungswaffen gegen sie und (oder) ihre Verbündeten sowie im Falle einer Aggression gegen die Russische Föderation unter Verwendung von konventionelle Waffen, wenn die Existenz des Staates bedroht ist.

Die Entscheidung über den Einsatz von Atomwaffen trifft der Präsident der Russischen Föderation.

23. Die Erfüllung der Aufgaben der Streitkräfte und anderer Truppen wird in Übereinstimmung mit dem Plan für den Einsatz der Streitkräfte der Russischen Föderation, dem Mobilisierungsplan der Streitkräfte der Russischen Föderation, den Dekreten der des Präsidenten der Russischen Föderation, Anordnungen und Weisungen des Oberbefehlshabers der Streitkräfte der Russischen Föderation, andere Rechtsakte der Russischen Föderation und strategische Planungsdokumente zu Verteidigungsfragen.

24. Die Russische Föderation weist den Friedenstruppen der OVKS Militärkontingente zur Teilnahme an Friedenssicherungseinsätzen zu, wie vom Kollektiven Sicherheitsrat der OVKS beschlossen. Die Russische Föderation weist den Kollektiven Schnellen Eingreiftruppen (CRRF) der OVKS Militärkontingente zu, um umgehend auf militärische Bedrohungen der OVKS-Mitgliedstaaten zu reagieren und andere vom Kollektiven Sicherheitsrat der OVKS festgelegte Aufgaben zu lösen, für deren Verwendung in der von den Vereinbarung über das Verfahren zur schnellen Entsendung, den Einsatz und die umfassende Unterstützung der kollektiven schnellen Eingreiftruppen der zentralasiatischen Region der kollektiven Sicherheit.

25. Für die Durchführung friedenserhaltender Operationen im Rahmen eines UN-Mandats oder eines GUS-Mandats stellt die Russische Föderation Militärkontingente in der von der Bundesgesetzgebung und den internationalen Verträgen der Russischen Föderation vorgeschriebenen Weise zur Verfügung.

26. Um die Interessen der Russischen Föderation und ihrer Bürger zu schützen, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren, können die Verbände der Streitkräfte der Russischen Föderation in Übereinstimmung mit allgemein anerkannten Grundsätzen und Normen des internationalen Rechts unverzüglich außerhalb der Russischen Föderation eingesetzt werden Gesetze, internationale Verträge der Russischen Föderation und föderale Gesetzgebung.

27. Die Hauptaufgaben der Bundeswehr und anderer Truppen in Friedenszeiten:

a) Schutz der Souveränität der Russischen Föderation, der Integrität und Unverletzlichkeit ihres Territoriums;

b) strategische Abschreckung, einschließlich der Verhinderung militärischer Konflikte;

c) Aufrechterhaltung der Zusammensetzung, des Kampfzustands und der Mobilisierungsbereitschaft und Ausbildung der strategischen Nuklearstreitkräfte, Streitkräfte und Mittel, die deren Funktionieren und Einsatz gewährleisten, sowie der Kontrollsysteme auf einem Niveau, das dem Angreifer unter allen Bedingungen einen bestimmten Schaden zufügt die Situation;

d) rechtzeitige Warnung des Oberbefehlshabers der Streitkräfte der Russischen Föderation vor einem Luft- und Raumfahrtangriff, Benachrichtigung der staatlichen und militärischen Verwaltungsorgane, Truppen (Kräfte) über militärische Gefahren und militärische Bedrohungen;

e) Aufrechterhaltung der Fähigkeit der Streitkräfte und anderer Truppen, Truppenverbände (Kräfte) in potenziell gefährliche strategische Richtungen im Voraus zu entsenden, sowie deren Einsatzbereitschaft;

f) Gewährleistung der Luftverteidigung der wichtigsten Objekte der Russischen Föderation und der Bereitschaft, Angriffe von Luft- und Raumfahrtangriffswaffen abzuwehren;

g) Einsatz und Wartung in der strategischen Weltraumzone von Orbitalkonstellationen von Raumfahrzeugen, die die Aktivitäten der Streitkräfte der Russischen Föderation unterstützen;

h) Schutz wichtiger staatlicher und militärischer Einrichtungen, Kommunikationseinrichtungen und Sonderfracht;

i) Betriebsausrüstung des Territoriums der Russischen Föderation und Vorbereitung der Kommunikation für Verteidigungszwecke, einschließlich des Baus und Wiederaufbaus von Spezialeinrichtungen, des Baus und der Instandsetzung von Autobahnen von verteidigungspolitischer Bedeutung;

j) Schutz der Bürger der Russischen Föderation außerhalb der Russischen Föderation vor einem bewaffneten Angriff auf sie;

k) Teilnahme an Operationen zur Wahrung (Wiederherstellung) des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, Maßnahmen zur Verhütung (Beseitigung) von Friedensgefährdungen, Unterdrückung von Aggressionshandlungen (Friedensbruch) auf der Grundlage von Beschlüssen des UN-Sicherheitsrates oder anderer dazu befugter Organe solche Entscheidungen in Übereinstimmung mit internationalem Recht treffen;

l) Bekämpfung der Piraterie, Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt;

m) Gewährleistung der Sicherheit der Wirtschaftstätigkeit der Russischen Föderation im Weltmeer;

o) der Kampf gegen den Terrorismus;

o) Vorbereitung auf die Durchführung von Maßnahmen des Territorial- und Zivilschutzes;

p) Beteiligung am Schutz der öffentlichen Ordnung, Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit;

c) Teilnahme an Notfallmaßnahmen und Wiederherstellung von Sondereinrichtungen;

r) Beteiligung an der Sicherung des Ausnahmezustands.

28. Die Hauptaufgaben der Bundeswehr und anderer Truppen in Zeiten einer drohenden Aggression:

a) die Umsetzung einer Reihe zusätzlicher Maßnahmen zur Verringerung der Aggressionsgefahr und zur Erhöhung der Kampf- und Mobilisierungsbereitschaft der Streitkräfte und anderer Truppen, um die Mobilisierung und den strategischen Einsatz durchzuführen;

b) Aufrechterhaltung des nuklearen Abschreckungspotentials im festgelegten Bereitschaftsgrad;

c) Beteiligung an der Gewährleistung des Kriegsrechts;

d) Durchführung von Maßnahmen zur Territorialverteidigung sowie Durchführung von Zivilschutzmaßnahmen gemäß dem festgelegten Verfahren;

e) Erfüllung der internationalen Verpflichtungen der Russischen Föderation zur kollektiven Verteidigung, zur Abwehr oder Verhinderung eines bewaffneten Angriffs auf einen anderen Staat, der einen Antrag an die Russische Föderation gestellt hat, gemäß den Normen des Völkerrechts.

29. Die Hauptaufgaben der Streitkräfte und anderer Truppen in Kriegszeiten bestehen darin, Aggressionen gegen die Russische Föderation und ihre Verbündeten abzuwehren, den Truppen (Kräften) des Angreifers eine Niederlage zuzufügen und ihn zu zwingen, die Feindseligkeiten unter Bedingungen einzustellen, die den Interessen der Russische Föderation und ihre Verbündeten.

Entwicklung der militärischen Organisation.

Aufbau und Entwicklung der Bundeswehr und anderer Truppen

30. Die Hauptaufgaben der Entwicklung der militärischen Organisation:

a) Anpassung der Struktur, Zusammensetzung und Anzahl der Bestandteile der militärischen Organisation an die Aufgaben in Friedenszeiten, in Zeiten drohender Angriffsgefahr und in Kriegszeiten unter Berücksichtigung einer ausreichenden Bereitstellung von finanziellen, materiellen und andere Ressourcen für diese Zwecke. Die geplante Höhe und der Zeitpunkt der Zuweisung dieser Ressourcen sind in den Planungsunterlagen für die langfristige sozioökonomische Entwicklung der Russischen Föderation enthalten;

b) Erhöhung der Effizienz und Sicherheit des Funktionierens des Systems der staatlichen und militärischen Verwaltung;

c) Verbesserung des Luftverteidigungssystems und Schaffung eines Luft- und Raumfahrtverteidigungssystems der Russischen Föderation;

d) Verbesserung der militärisch-ökonomischen Unterstützung der militärischen Organisation auf der Grundlage des rationellen Einsatzes von finanziellen, materiellen und anderen Ressourcen;

e) Verbesserung der militärischen Planung;

f) Verbesserung des Territorial- und Zivilschutzes;

g) Verbesserung des Systems zur Schaffung eines Bestands an Mobilisierungsressourcen, einschließlich Beständen an Waffen, Militär- und Spezialausrüstung sowie an materiellen und technischen Mitteln;

h) Erhöhung der Effizienz des Systems für den Betrieb und die Reparatur von Waffen, Militär- und Spezialausrüstung;

i) Schaffung integrierter Strukturen zur materiellen, technischen, sozialen, medizinischen und wissenschaftlichen Unterstützung in den Streitkräften und anderen Truppen sowie Einrichtungen der militärischen Aus- und Weiterbildung;

j) Verbesserung des Informationsunterstützungssystems der Streitkräfte und anderer Truppen;

k) Erhöhung des Prestiges des Militärdienstes, umfassende Vorbereitung darauf der Bürger der Russischen Föderation;

l) Gewährleistung der militärpolitischen und militärtechnischen Zusammenarbeit der Russischen Föderation mit ausländischen Staaten.

31. Die Hauptprioritäten für die Entwicklung der Militärorganisation:

a) Verbesserung des Managementsystems einer militärischen Organisation und Erhöhung der Effizienz ihrer Funktionsweise;

b) Ausbau der Mobilisierungsbasis der Militärorganisation und Sicherstellung des Mobilisierungseinsatzes der Streitkräfte und anderer Truppen;

c) Sicherstellung des erforderlichen Personals, der Ausrüstung, Bereitstellung von Verbänden, Truppenteilen und ständigen Bereitschaftsverbänden sowie des erforderlichen Ausbildungsniveaus;

d) Verbesserung der Qualität von Ausbildung und militärischer Ausbildung sowie Aufbau des militärwissenschaftlichen Potenzials.

32. Die Hauptaufgabe der Organisationsentwicklung und Entwicklung der Streitkräfte und sonstigen Truppen besteht darin, ihre Struktur, Zusammensetzung und Stärke an die prognostizierten militärischen Bedrohungen, Inhalt und Art militärischer Konflikte, gegenwärtige und zukünftige Aufgaben in Friedenszeiten anzupassen, in der Zeit einer drohenden Aggression und in Kriegszeiten sowie die politischen, sozioökonomischen, demografischen und militärisch-technischen Bedingungen und Fähigkeiten der Russischen Föderation.

33. Beim Aufbau und der Entwicklung der Streitkräfte und anderer Truppen geht die Russische Föderation von der Notwendigkeit aus:

a) Verbesserung der Organisationsstruktur und Zusammensetzung der Zweige und Zweige der Armee und anderer Truppen und Optimierung des militärischen Personals;

b) Gewährleistung eines vernünftigen Verhältnisses von Formationen und Truppeneinheiten in ständiger Bereitschaft und Formationen und Militäreinheiten, die für den Mobilisierungseinsatz der Streitkräfte und anderer Truppen bestimmt sind;

c) Verbesserung der Qualität der Einsatz-, Kampf-, Spezial- und Mobilisierungsausbildung;

d) Verbesserung der Interaktion zwischen den Streitkräften, den Streitkräften (Kräften) und anderen Truppen;

e) Bereitstellung moderner Waffenmodelle, militärischer und besonderer Ausrüstung (materielle und technische Mittel) und deren qualitativ hochwertige Entwicklung;

f) Integration und koordinierte Entwicklung von Systemen der technischen, logistischen und sonstigen Unterstützung der Streitkräfte und anderer Truppen sowie von Systemen der militärischen Aus- und Weiterbildung, der Personalausbildung, der Militärwissenschaft;

g) Ausbildung hochqualifizierter, dem Vaterland ergebener Soldaten, um das Ansehen des Militärdienstes zu erhöhen.

34. Die Erfüllung der Hauptaufgabe des Aufbaus und der Entwicklung der Streitkräfte und anderer Truppen wird erreicht durch:

a) die Gestaltung und konsequente Umsetzung der Militärpolitik;

b) wirksame militärisch-ökonomische Unterstützung und ausreichende Finanzierung der Streitkräfte und anderer Truppen;

c) Verbesserung des Qualitätsniveaus des militärisch-industriellen Komplexes;

d) Gewährleistung des zuverlässigen Funktionierens des Kontrollsystems der Streitkräfte und anderer Truppen in Friedenszeiten, bei drohender Aggression und in Kriegszeiten;

e) Aufrechterhaltung der Fähigkeit der Wirtschaft des Landes, den Bedarf der Streitkräfte und anderer Truppen zu decken;

f) Aufrechterhaltung der Mobilisierungsbasis in einem Zustand, der die Mobilisierung und den strategischen Einsatz der Streitkräfte und anderer Truppen gewährleistet;

g) Schaffung von Zivilschutzkräften mit ständiger Bereitschaft, die ihre Aufgaben in Friedenszeiten, bei drohender Aggression und in Kriegszeiten erfüllen können;

h) Verbesserung des Systems der Stationierung (Stützpunkt) der Streitkräfte und anderer Truppen, auch außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation, in Übereinstimmung mit den internationalen Verträgen der Russischen Föderation und der Bundesgesetzgebung;

i) Schaffung eines gestuften militärischen Infrastruktursystems in strategischer und operativer Richtung;

j) im Voraus eine Reserve an Mobilisierungsressourcen zu schaffen;

k) Optimierung der Zahl der militärischen Berufsbildungseinrichtungen in Kombination mit bundesstaatlichen Berufsbildungseinrichtungen, in denen Bürger der Russischen Föderation im Rahmen des militärischen Ausbildungsprogramms ausgebildet werden, sowie deren Ausstattung mit einem modernen Material und technische Basis;

l) Erhöhung des Sozialversicherungsniveaus für Soldaten, aus dem Militärdienst entlassene Bürger und ihre Familien sowie ziviles Personal der Streitkräfte und anderer Truppen;

m) Umsetzung der im Bundesgesetz vorgesehenen sozialen Garantien für Soldaten, aus dem Militärdienst entlassene Bürger und ihre Familienangehörigen zur Verbesserung ihrer Lebensqualität;

n) Verbesserung des Systems der Besetzung durch Vertrags- und Wehrpflichtige mit überwiegender Besetzung der Reihen und Unteroffiziere, Gewährleistung der Kampfkraft der Verbände und Truppenteile der Streitkräfte und anderer Truppen durch Vertragssoldaten;

o) Stärkung von Organisation, Recht und Ordnung und militärischer Disziplin sowie Prävention und Bekämpfung von Korruption;

p) Verbesserung der Ausbildung vor der Einberufung und der militärisch-patriotischen Erziehung der Bürger;

c) Gewährleistung der staatlichen und zivilen Kontrolle über die Tätigkeit der Exekutivorgane des Bundes und der Exekutivorgane der Teilstaaten der Russischen Föderation im Verteidigungsbereich.

Militärische Planung

35. Die militärische Planung wird organisiert und durchgeführt, um Maßnahmen zum Aufbau der militärischen Organisation sowie zum Aufbau und zur Entwicklung der Streitkräfte und anderer Truppen sowie deren effektiver, rechtzeitig vereinbarter und mit Mitteln versehener Maßnahmen durchzuführen.

36. Die Hauptaufgaben der militärischen Planung:

a) Festlegung vereinbarter Ziele, Aufgaben und Maßnahmen für den Aufbau und die Entwicklung der Bundeswehr und anderer Truppen, deren Einsatz sowie die Entwicklung einer geeigneten wissenschaftlichen, technischen und produktionstechnischen Basis;

b) die Wahl der optimalen Richtungen für den Aufbau und die Entwicklung der Streitkräfte und anderer Truppen, der Formen und Methoden ihrer Anwendung auf der Grundlage von Prognosen über die Entwicklung der militärpolitischen Lage, der militärischen Gefahren und der militärischen Bedrohungen, die Höhe der sozioökonomische Entwicklung der Russischen Föderation;

c) die Übereinstimmung der Ressourcenunterstützung der Streitkräfte und anderer Truppen mit den Aufgaben ihres Aufbaus, ihrer Entwicklung und ihres Einsatzes zu erreichen;

d) Erarbeitung von Dokumenten für die kurz-, mittel- und langfristige Planung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umsetzung von Plänen (Programmen) für den Aufbau und die Entwicklung der Streitkräfte und anderer Truppen;

e) Organisation der Kontrolle über die Durchführung von Plänen (Programmen) für den Aufbau und die Entwicklung der Streitkräfte und anderer Truppen;

f) rechtzeitige Korrektur militärischer Planungsunterlagen.

37. Die militärische Planung erfolgt in Übereinstimmung mit den Vorschriften über die militärische Planung in der Russischen Föderation.

NS. MILITÄR-ÖKONOMISCHE UNTERSTÜTZUNG DER VERTEIDIGUNG

38. Die Hauptaufgabe der militärisch-ökonomischen Unterstützung der Verteidigung besteht darin, Bedingungen für eine nachhaltige Entwicklung und Erhaltung der Fähigkeiten der militärisch-wirtschaftlichen und militärisch-technischen Potenziale des Staates auf dem für die Durchführung der Militärpolitik notwendigen und zuverlässigen Niveau zu schaffen Befriedigung der Bedürfnisse der militärischen Organisation in Friedenszeiten, bei drohender Aggression und in Kriegszeiten.

39. Aufgaben der militärisch-ökonomischen Unterstützung der Verteidigung:

a) Erzielung einer finanziellen und materiell-technischen Unterstützung der militärischen Organisation, die ausreicht, um die ihr übertragenen Aufgaben zu lösen;

b) Optimierung der Verteidigungsausgaben, rationelle Planung und Verteilung der finanziellen und materiellen Ressourcen, die zur Unterstützung der militärischen Organisation bereitgestellt werden, um deren Effizienz zu steigern;

c) rechtzeitige und vollständige Ressourcenunterstützung für die Umsetzung von Plänen (Programmen) für den Aufbau und die Entwicklung der Streitkräfte und anderer Truppen, deren Einsatz, Kampf-, Spezial- und Mobilisierungsausbildung und andere Bedürfnisse der militärischen Organisation;

d) Konzentration wissenschaftlicher Kräfte, finanzieller, materieller und technischer Ressourcen, um Voraussetzungen für eine qualitativ hochwertige Ausrüstung (Umrüstung) der Streitkräfte und anderer Truppen zu schaffen;

e) Integration des zivilen und militärischen Wirtschaftssektors in bestimmte Produktionsbereiche, Koordinierung der militärisch-ökonomischen Aktivitäten des Staates im Interesse der Verteidigung;

f) Gewährleistung des Rechtsschutzes der Ergebnisse militärischer, besonderer und doppelter intellektueller Aktivitäten;

g) Erfüllung der Verpflichtungen der Russischen Föderation gemäß den von ihr abgeschlossenen internationalen Verträgen im militärisch-wirtschaftlichen Bereich.

Ausrüstung der Bundeswehr und anderer Truppen mit Waffen, Militär- und Spezialausrüstung

40. Die Hauptaufgabe der Ausrüstung der Streitkräfte und anderer Truppen mit Waffen, militärischer und besonderer Ausrüstung besteht darin, ein vernetztes und integrales Waffensystem entsprechend den Aufgaben und Zwecken der Armee und anderen Truppen, Formen und Methoden der ihre Nutzungs-, Wirtschafts- und Mobilisierungskapazitäten der Russischen Föderation.

41. Die Aufgaben der Ausrüstung der Bundeswehr und anderer Truppen mit Waffen, militärischer und besonderer Ausrüstung:

a) umfassende Ausrüstung (Umrüstung) mit modernen Waffen, militärischer und besonderer Ausrüstung von strategischen Nuklearstreitkräften, Formationen und militärischen Einheiten der ständigen Einsatzbereitschaft von Mehrzweckkräften, Antiterror-Formationen, technischen und technischen Militärverbänden und Straßenbaumilitärs Formationen sowie deren Erhaltung in einem Zustand, der ihren Kampfeinsatz gewährleistet;

b) Schaffung multifunktionaler (Mehrzweck-)Waffen, Militär- und Spezialausrüstungen unter Verwendung standardisierter Komponenten;

c) Entwicklung von Streitkräften und Mitteln der Informationskriegsführung;

d) qualitative Verbesserung der Informationsaustauschmittel auf der Grundlage der Nutzung moderner Technologien und internationaler Standards sowie eines einheitlichen Informationsfeldes der Streitkräfte und anderer Truppen als Teil des Informationsraums der Russischen Föderation;

e) Sicherstellung der funktionalen, organisatorischen und technischen Einheit der Waffensysteme der Bundeswehr und anderer Truppen;

f) die Schaffung neuer Modelle von Hochpräzisionswaffen und die Entwicklung ihrer Informationsunterstützung;

g) Schaffung grundlegender Informations- und Kontrollsysteme und deren Integration mit Waffenkontrollsystemen und Automatisierungskomplexen von Führungs- und Kontrollorganen auf strategischer, operativ-strategischer, operativer, operativ-taktischer und taktischer Ebene.

42. Die Durchführung der Aufgaben der Ausrüstung der Bundeswehr und anderer Truppen mit Waffen, militärischer und besonderer Ausrüstung ist im Landesrüstungsprogramm und in anderen Landesprogrammen (Plänen) vorgesehen.

Operative Entscheidungen über die Entwicklung von Militär- und Spezialausrüstung bei der Ausrüstung eines ausländischen Staates mit neuen Waffentypen werden von der Regierung der Russischen Föderation getroffen.

Versorgung der Bundeswehr und anderer Truppen mit materiellen Ressourcen

43. Die Versorgung der Streitkräfte und anderer Truppen mit materiellen Ressourcen, deren Aufbau und Erhaltung erfolgen im Rahmen integrierter und koordinierter Systeme der technischen und logistischen Unterstützung.

Die Hauptaufgabe der materiellen Versorgung der Streitkräfte und anderer Truppen in Friedenszeiten besteht in der Ansammlung, Schichtung und Erhaltung von materiellen Ressourcenbeständen, die die Mobilisierung und den strategischen Einsatz von Truppen (Kräften) und die Durchführung militärischer Operationen (auf der Grundlage der Zeitpunkt der Überführung der Wirtschaft, ihrer einzelnen Zweige und Industrieorganisationen zur Arbeit unter Kriegsbedingungen), unter Berücksichtigung der physischen und geografischen Bedingungen der strategischen Richtungen und der Fähigkeiten des Verkehrssystems.

Die Hauptaufgabe der materiellen Versorgung der Bundeswehr und anderer Truppen in Zeiten einer drohenden Aggression besteht in der zusätzlichen Versorgung der Truppen (Kräfte) mit materiellen Ressourcen entsprechend den Zuständen und Normen der Kriegszeit.

44. Die Hauptaufgaben der materiellen Versorgung der Streitkräfte und anderer Truppen in Kriegszeiten:

a) Bereitstellung von Materialvorräten unter Berücksichtigung des Zwecks der Truppengruppierungen (Kräfte), der Reihenfolge, des Zeitpunkts ihrer Aufstellung und der voraussichtlichen Dauer der Feindseligkeiten;

b) Auffüllung von Waffen-, Militär- und Spezialausrüstungs- und Materialverlusten während der Durchführung von Feindseligkeiten unter Berücksichtigung der Fähigkeiten der Streitkräfte und anderer Truppen, Industrieorganisationen zur Lieferung, Reparatur von Waffen, Militär- und Spezialausrüstung.

Entwicklung des militärisch-industriellen Komplexes

45. Die Hauptaufgabe der Entwicklung des militärisch-industriellen Komplexes besteht darin, sein effektives Funktionieren als hochtechnologischer Sektor der Wirtschaft des Landes mit mehreren Profilen sicherzustellen, der in der Lage ist, den Bedarf der Streitkräfte und anderer Truppen an modernen Waffen, Militär, zu decken und Spezialausrüstung und um die strategische Präsenz der Russischen Föderation auf den Weltmärkten für High-Tech-Produkte und -Dienstleistungen zu gewährleisten …

46. Zu den Aufgaben der Entwicklung des militärisch-industriellen Komplexes gehören:

a) Verbesserung des militärisch-industriellen Komplexes auf der Grundlage der Schaffung und Entwicklung großer Forschungs- und Produktionsstrukturen;

b) Verbesserung des Systems der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit bei der Entwicklung, Herstellung und Reparatur von Waffen und militärischer Ausrüstung;

c) Gewährleistung der technologischen Unabhängigkeit der Russischen Föderation bei der Herstellung von strategischen und anderen Arten von Waffen, Militär- und Spezialausrüstung gemäß dem staatlichen Rüstungsprogramm;

d) Verbesserung des Systems der garantierten Material- und Rohstoffunterstützung für die Herstellung und den Betrieb von Waffen, Militär- und Spezialausrüstung in allen Phasen des Lebenszyklus, einschließlich inländischer Komponenten und Elementbasis;

e) Bildung eines Komplexes vorrangiger Technologien, die die Entwicklung und Schaffung fortschrittlicher Systeme und Modelle von Waffen, Militär- und Spezialausrüstung sicherstellen;

f) Aufrechterhaltung der staatlichen Kontrolle über strategisch wichtige Organisationen des militärisch-industriellen Komplexes;

g) Aktivierung von Innovations- und Investitionstätigkeiten, die eine qualitative Erneuerung der wissenschaftlichen, technischen und produktionstechnischen Basis ermöglichen;

h) die Schaffung, Aufrechterhaltung und Implementierung militärischer und ziviler grundlegender und kritischer Technologien, die die Schaffung, Herstellung und Reparatur von einsatzbereiten und fortschrittlichen Waffen, militärischen und speziellen Ausrüstungen sowie technologische Durchbrüche oder die Schaffung fortschrittlicher wissenschaftlicher und technologische Reserve, um grundlegend neue Waffen-, Militär- und Spezialausrüstungen mit bisher unerreichten Fähigkeiten zu entwickeln;

i) Verbesserung des Systems der programmorientierten Planung für die Entwicklung des militärisch-industriellen Komplexes, um die Effizienz der Ausrüstung der Streitkräfte und anderer Truppen mit Waffen, Militär- und Spezialausrüstung zu erhöhen, um die Mobilisierungsbereitschaft der militärisch-industriellen. sicherzustellen Komplex;

j) Entwicklung und Produktion fortschrittlicher Systeme und Modelle von Waffen, Militär- und Spezialausrüstung zur Verbesserung der Qualität und Wettbewerbsfähigkeit von Militärprodukten;

k) Verbesserung des Mechanismus zur Auftragserteilung für die Lieferung von Produkten, die Ausführung von Arbeiten und die Bereitstellung von Dienstleistungen für den Bundesbedarf;

l) Durchführung von Maßnahmen der wirtschaftlichen Anreize für Vollstrecker der Landesverteidigungsanordnung nach Bundesgesetzgebung;

m) Verbesserung der Aktivitäten von Organisationen des militärisch-industriellen Komplexes durch die Einführung organisatorischer und wirtschaftlicher Mechanismen, um ihr effektives Funktionieren und ihre effektive Entwicklung zu gewährleisten;

n) Verbesserung des Personals und Ausbau des intellektuellen Potenzials des militärisch-industriellen Komplexes, Gewährleistung des sozialen Schutzes der Arbeitnehmer im militärisch-industriellen Komplex.

Mobilisierungsvorbereitung der Wirtschaft, Regierungsstellen, Kommunalverwaltungen und Organisationen

47. Die Hauptaufgabe der Mobilisierungsvorbereitung der Wirtschaft, der staatlichen Behörden, der lokalen Gebietskörperschaften und Organisationen besteht darin, die Versetzung in die Arbeit unter Kriegsbedingungen im Voraus vorzubereiten, den Bedarf der Streitkräfte und anderer Truppen zu decken sowie staatliche Bedürfnisse und die Bedürfnisse der Bevölkerung in Kriegszeiten zu befriedigen. …

48. Aufgaben der Mobilisierungsvorbereitung von Wirtschaft, Regierungsstellen, Kommunen und Organisationen:

a) Verbesserung der Mobilisierungsausbildung und Erhöhung der Mobilisierungsbereitschaft der Russischen Föderation;

b) Verbesserung des ordnungspolitischen Rahmens für die Mobilisierungsausbildung und die Überführung von Wirtschaft und Organisationen in Kriegszeiten;

c) Vorbereitung des Wirtschaftsmanagementsystems für ein stabiles und effektives Funktionieren während der Mobilmachung, während des Kriegsrechts und in Kriegszeiten;

d) Entwicklung von Mobilisierungsplänen für die Wirtschaft der Russischen Föderation, für die Teilgebiete der Russischen Föderation und die Wirtschaft der Gemeinden, Mobilisierungspläne für Organisationen;

e) Schaffung, Entwicklung und Erhaltung von Mobilisierungskapazitäten zur Herstellung von Produkten, die für die Bedürfnisse der Russischen Föderation, der Streitkräfte und anderer Truppen sowie der Bevölkerung in Kriegszeiten erforderlich sind;

f) die Bildung und Ausbildung von Spezialverbänden, die den Streitkräften und anderen Truppen nach Ankündigung der Mobilmachung oder Verwendung in deren Interesse sowie im Interesse der Wirtschaft der Russischen Föderation übergeben werden sollen;

g) Vorbereitung der Ausrüstung, die zur Lieferung an die Streitkräfte und andere Truppen zur Mobilmachung bestimmt ist;

h) Schaffung, Erhaltung und Erneuerung von Sachgüterbeständen des Staates und Mobilisierungsreserven, nicht reduzierbare Bestände an Nahrungsmitteln und Erdölprodukten;

i) Schaffung und Erhaltung eines Versicherungsfonds für die Dokumentation von Waffen und militärischem Gerät, den wichtigsten zivilen Produkten, Hochrisikoeinrichtungen, Lebenserhaltungssystemen für die Bevölkerung und Einrichtungen im Staatseigentum;

j) Vorbereitung des Finanz-, Kredit-, Steuer- und Währungssystems für eine besondere Funktionsweise während der Mobilmachungs-, Kriegs- und Kriegszeit;

k) Schaffung von Bedingungen für die Arbeit von Kontrollstellen auf allen Ebenen, einschließlich der Schaffung von Reservekontrollpunkten;

l) Organisation der militärischen Registrierung;

m) Buchung von Bürgern für die Zeit der Mobilmachung und für Kriegszeiten;

n) Organisation der gemeinsamen Mobilmachungsausbildung von staatlichen Behörden, kommunalen Selbstverwaltungsorganen und Organisationen, die Mobilisierungsaufgaben haben, sowie Bereitstellung von Mobilisierungsmaßnahmen zur Überführung der Streitkräfte und anderer Truppen zur Organisation und Gestaltung von Kriegszeiten.

Militärpolitische und militärisch-technische Zusammenarbeit der Russischen Föderation mit ausländischen Staaten

49. Die Russische Föderation betreibt militärisch-politische und militärisch-technische Zusammenarbeit mit ausländischen Staaten (im Folgenden: militärpolitische und militärisch-technische Zusammenarbeit), internationalen, einschließlich regionalen Organisationen auf der Grundlage der Außenpolitik, der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit und

in Übereinstimmung mit der Bundesgesetzgebung und den internationalen Verträgen der Russischen Föderation.

50. Aufgaben der militärisch-politischen Zusammenarbeit:

a) Stärkung der internationalen Sicherheit und Erfüllung der internationalen Verpflichtungen der Russischen Föderation;

b) die Bildung und Entwicklung verbündeter Beziehungen zu den OVKS-Mitgliedstaaten und den GUS-Mitgliedstaaten, freundschaftliche und partnerschaftliche Beziehungen zu anderen Staaten;

c) Entwicklung des Verhandlungsprozesses zur Schaffung regionaler Sicherheitssysteme unter Beteiligung der Russischen Föderation;

d) Entwicklung von Beziehungen zu internationalen Organisationen, um Konfliktsituationen zu verhindern, den Frieden in verschiedenen Regionen zu wahren und zu stärken, auch unter Beteiligung russischer Militärkontingente an friedenserhaltenden Operationen;

e) gleichberechtigte Beziehungen zu interessierten Staaten und internationalen Organisationen aufrechtzuerhalten, um der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägern entgegenzuwirken.

51. Die Hauptprioritäten der militärisch-politischen Zusammenarbeit:

a) mit der Republik Belarus:

Koordinierung der Aktivitäten beim Aufbau nationaler Streitkräfte und der Nutzung der militärischen Infrastruktur;

Entwicklung und Koordinierung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Verteidigungsfähigkeit des Unionsstaates gemäß der Militärdoktrin des Unionsstaates;

b) mit den OVKS-Mitgliedstaaten - die Konsolidierung der Bemühungen und die Schaffung kollektiver Kräfte im Interesse der Gewährleistung der kollektiven Sicherheit und der gemeinsamen Verteidigung;

c) mit anderen GUS-Mitgliedstaaten - Gewährleistung der regionalen und internationalen Sicherheit, Durchführung friedenserhaltender Aktivitäten;

d) mit den SOZ-Staaten - Koordination der Bemühungen im Interesse der Abwehr neuer militärischer Gefahren und militärischer Bedrohungen in einem gemeinsamen Raum sowie Schaffung der notwendigen rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen;

e) mit den Vereinten Nationen, anderen internationalen, auch regionalen, Organisationen – Beteiligung von Vertretern der Streitkräfte und anderer Truppen an der Führung von Friedenssicherungseinsätzen, an der Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Vorbereitung von Friedenssicherungseinsätzen sowie Beteiligung bei der Entwicklung, Koordination und Umsetzung internationaler Abkommen im Bereich der Rüstungskontrolle und Stärkung der militärischen Sicherheit, Ausbau der Beteiligung von Einheiten und Soldaten der Bundeswehr und anderer Truppen an friedenserhaltenden Einsätzen.

52. Aufgabe der Militärisch-Technischen Zusammenarbeit ist die Umsetzung der durch Bundesgesetzgebung festgelegten Ziele und Grundprinzipien der Landespolitik in diesem Bereich.

53. Die Hauptrichtungen der militärisch-technischen Zusammenarbeit werden durch die entsprechenden Konzepte bestimmt, die vom Präsidenten der Russischen Föderation genehmigt wurden.

* * *

Die Bestimmungen der Militärdoktrin können bei Änderungen der Art der militärischen Gefahren und militärischen Bedrohungen, der Aufgaben im Bereich der Gewährleistung der militärischen Sicherheit und Verteidigung sowie der Bedingungen für die Entwicklung der Russischen Föderation aktualisiert werden.

Empfohlen: